21. Deutscher Bundestag

  • Bundestagswahl am 23. Februar 2025

    Der Bundespräsident hat auf Ersuchen des Bundeskanzlers den 20. Deutschen Bundestag am 27. Dezember 2024 aufgelöst und den Wahltag auf den 23. Februar 2025 bestimmt. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat ist ermächtigt, im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages die in dem Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen. Die Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag tritt am 28. Dezember 2024 in Kraft.

     

    © Anja Kurze

Aktuelles zur Bundestagswahl

  • Öffentliche Bekanntmachung auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

    1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Wahlbezirke der Großen Kreisstadt Werdau wird in der Zeit vom 03.02.2025 bis 07.02.2025 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Werdau vom Fachdienst Einwohner- und Meldewesen für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Die Diensträume befinden sich im Kellergeschoss des Rathauses, die Anschrift lautet Markt 10-18, 08412 Werdau. Der barrierefreie Zugang ist über den Rathaushof möglich.
    Die allgemeine Öffnungszeit der Stadtverwaltung Werdau stellt sich wie folgt dar:

    Montag: 09:00-11:30 Uhr
    Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:30 Uhr
    Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr
    Freitag: 09:00-11:30 Uhr

    Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die
    Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

    2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 03.02.2025 bis 07.02.2025 (20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl), spätestens am 07.02.2025 bis 11:30 Uhr bei der Stadtverwaltung Werdau, Fachdienst Einwohner- und Meldewesen, Markt 10-18, 08412 Werdau Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

    3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02.02.2025 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er
    sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die
    bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

    4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 164, Zwickau durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl
    teilnehmen.

    5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
    5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
    5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
    a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02.02.2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 07.02.2025) versäumt hat,
    b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
    c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21.02.2025 (2. Tag vor der Wahl) um 15.00 Uhr bei der Stadtverwaltung Werdau, Fachdienst Einwohner- und Meldewesen, Markt 10-18, 08412 Werdau mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Der Antragsteller muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) angeben. Die im Zeitraum 10.02.2025 bis 21.02.2025 zusätzlich eingerichtete Briefwahlstelle befindet sich im Rathaus, 2. Obergeschoss, Zimmer 27. Der Zugang ist barrierefrei. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

    6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
    - einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
    - einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
    - einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
    - ein Merkblatt für die Briefwahl.
    Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbst bestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

    Werdau, den 19.12.2024

    © Anja Kurze

  • Öffentliche Bekanntmachung Gruppenauskunft vor Wahlen - Widerspruchsrecht

    Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz (BMG) auf das Recht, der  Datenübermittlung nach § 50 Absatz 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen. Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden
    Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten

    1. Familienname,
    2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
    3. Doktorgrad und
    4. derzeitige Anschriften sowie
    5. sofern diese Person verstorben ist, diese Tatsache

    von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist schriftlich bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
    Werdau, den 28.11.2024
    © Anja Kurze E-Mail

    © Anja Kurze

  • Wahlbenachrichtigung

    Die Wahlberechtigten erhalten bis spätestens 02.02.2025 die Benachrichtigung über ihre Eintragung ins Wählerverzeichnis.

    © Anja Kurze

  • Briefwahl

    Im Zeitraum 10.02.2025 bis 21.02.2025 ist im Rathaus, 2. Obergeschoss, Zimmer 27 eine Briefwahlstelle eingerichtet. Barrierefreier Zugang besteht über den Rathaushof mit Nutzung des Fahrstuhles.

    Die Briefwahlstelle hat zu den regulären Öffnungszeiten der Stadtverwaltung geöffnet, Ausnahme: 21.02.2025 Öffnung bis 15 Uhr.

    Die Möglichkeit zur online-Beantragung der Briefwahlunterlagen (Wahlschein, Stimmzettel, Wahlbriefumschlag, Stimmzettelumschlag, Merkblatt) besteht:

    mit Briefzustellung ab 25.01.2025, 6:00 Uhr bis zum 18.02.2025, 14 Uhr
    bei Selbstabholung ab 25.01.2025, 6:00 Uhr bis zum 21.02.2025, 15 Uhr
     

    Voraussichtlich ab 04.02.2025 liegen die Stimmzettel vor, danach beginnt der Versand der beantragten Briefwahlunterlagen.

    Den entsprechenden Link finden Sie in diesem Zeitraum hier und unter www.werdau.de .

    Link Online-Beantragung der Briefwahlunterlagen

    © Anja Kurze

  • Wahlbezirke/Wahlräume

Kontakt

Stadtverwaltung Werdau
Markt 10-18
08412 Werdau

Öffnungszeiten:

Montag09:00 - 11:30 Uhr 
Dienstag09:00 - 12:00 Uhr13:00 - 17:30 Uhr
Mittwochgeschlossen 
Donnerstag09:00 - 12:00 Uhr13:00 - 15:30 Uhr
Freitag09:00 - 11:30 Uhr 

 

ACHTUNG, WICHTIGER HINWEIS:

Das STANDESAMT ist derzeit nur noch Dienstag und Donnerstag geöffnet!

Samstagsöffnung des Einwohner- und Meldeamt Werdau von 09:00-11:30 Uhr

01.02.2025
22.02.2025
05.04.2025
10.05.2025
14.06.2025
05.07.2025
02.08.2025
06.09.2025
11.10.2025
08.11.2025
06.12.2025   

Weitere Termine finden Sie auch im Terminkalender.