Wahlen 2024

Kommunalwahlen/ Europawahl am 9. Juni 2024

Landtagswahlen 01. September 2024

  • Öffentliche Bekanntmachungen

    1. Gruppenauskunft vor Wahlen - Widerspruchsrecht

    Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz (BMG) auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen.

    Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten:

    1. Familienname,
    2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
    3. Doktorgrad und
    4. derzeitige Anschriften sowie
    5. sofern diese Person verstorben ist, diese Tatsache

    von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

    Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist schriftlich bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

    Werdau, den 19.12.2023

    Kristensen
    Oberbürgermeister


    2. Einsichtnahme ins Wählerverzeichnis

    Bekanntmachung der Stadt Werdau über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Sächsischen Landtag am 01.09.2024

    1. Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Wahlbezirke der Stadt Werdau
    wird in der Zeit vom 12.08.2024 bis 16.08.2024 während der üblichen Öffnungszeiten

    Montag 9:00 - 11:30 Uhr
    Dienstag 9:00 - 12:00 Uhr sowie 13:00 - 17:30 Uhr
    Mittwoch geschlossen
    Donnerstag 9:00 - 12:00 Uhr sowie 13:00 - 15:30 Uhr
    Freitag 9:00 - 11:30 Uhr

    im Rathaus, Fachdienst Einwohner- und Meldewesen, Markt 10-18, 08412 Werdau für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der barrierefreie Zugang ist über den Rathaushof möglich.

    Innerhalb der Einsichtsfrist kann die oder der Wahlberechtigte von der Stadt einen Auszug aus dem Wählerverzeichnis über die zu ihrer oder seiner Person eingetragenen Daten verlangen. Jede oder jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer oder seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie oder er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

    Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Das Datensichtgerät darf nur von einer oder einem Bediensteten der Stadt Werdau bedient werden. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

    2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält,
    kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 16.08.2024 bis 16 Uhr bei der Stadtverwaltung Werdau, Fachdienst Einwohner- und Meldewesen, Markt 10-18, 08412 Werdau Einspruch einlegen.

    Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig sind oder mit einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung können sich bei der Einlegung des Einspruchs der Hilfe einer anderen Person bedienen.

    3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
    erhalten bis spätestens zum 11.08.2024 eine Wahlbenachrichtigung.

    Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie oder er nicht Gefahr laufen will, ihr oder sein Wahlrecht nicht ausüben zu können. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

    4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 5 (Zwickau 2)

    • durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises
    • oder durch Briefwahl

    teilnehmen.

    5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

    5.1 alle in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,
    5.2 die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,

    • wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 16 Absatz 1 der Landeswahlordnung (bis zum 11.08.2024) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 19 Absatz 1 der Landeswahlordnung (bis zum 16.08.2024) versäumt haben,
    • wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 16 Absatz 1 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 19 Absatz 1 der Landeswahlordnung entstanden ist,
    • wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Stadt gelangt ist.

    Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 30.08.2024 um 16.00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Werdau mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.

    In dem Antrag sind Familienname, Vornamen, die genaue Anschrift des Wahlberechtigten sowie sein Geburtsdatum oder seine Wählerverzeichnisnummer (siehe Wahlbenachrichtigung) anzugeben. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

    Versichert eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr oder ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr oder ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

    Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

    Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig sind oder mit einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

    6. Mit dem Wahlschein erhält die oder der Wahlberechtigte

    • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
    • einen amtlichen grünen Wahlumschlag,
    • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen gelben Wahlbriefumschlag und
    • ein Merkblatt für die Briefwahl.

    Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Stadtverwaltung Werdau vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

    Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

    Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 16.00 Uhr eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

    Datenschutzrechtliche Hinweise

    1. Wurde ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt oder Einspruch gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses eingelegt, so werden die in diesem Zusammenhang angegebenen, personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des  Antrages bzw. des Einspruchs auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und  e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. §§ 16 und § 19 der Landeswahlordnung. Wurde ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gestellt oder haben Sie eine Vollmacht für die Beantragung eines Wahlscheins und/oder für die Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen ausgestellt, so werden die in diesem Zusammenhang angegebenen, personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages beziehungsweise zur Prüfung der Bevollmächtigung verarbeitet, § 17 Absatz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes, §§ 22 bis 24 der Landeswahlordnung. Die Angaben im Rahmen der Erklärung der bevollmächtigten Person, dass sie oder er nicht mehr als vier Wahlberechtigte bei der Empfangnahme vertritt, dienen dazu, die Berechtigung der bevollmächtigten Person für die Beantragung eines Wahlscheins bzw. die Berechtigung für den Empfang des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen zu prüfen, § 23 Absatz 1 Satz 6, § 24 Absatz 6 der Landeswahlordnung.

    Die Gemeinde führt Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine, § 24 Absatz 7 der Landeswahlordnung, ein Verzeichnis über für ungültig erklärte Wahlscheine, § 24 Absatz 8 Satz 1 der Landeswahlordnung, sowie ein Verzeichnis über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine, § 24 Absatz 6 Satz 4 der Landeswahlordnung.

    2. Sie sind nicht verpflichtet, die personenbezogenen Daten bereitzustellen. Eine Bearbeitung des Antrages auf Eintragung in das Wählerverzeichnis, des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und des Antrages auf Erteilung eines Wahlscheins sowie die Erteilung bzw. Aushändigung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an eine bevollmächtigte Person ist ohne die Angaben nicht möglich.

    3. Verantwortlich für die Verarbeitung der angegebenen personenbezogenen Daten ist die oben genannte Gemeinde. Die Kontaktdaten der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten sind: Stadtverwaltung Werdau, Datenschutz, Markt 10 - 18, 08412 Werdau.

    4. Im Falle einer Beschwerde gegen die Versagung der Eintragung ins Wählerverzeichnis, gegen die Ablehnung des Einspruchs gegen das Wählverzeichnis oder gegen die Versagung des Wahlscheins empfängt die personenbezogenen Daten die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter (Postanschrift: Landkreis Zwickau, Kreiswahlleiter, Postfach 10 01 76, 08067 Zwickau).

    5. Die Frist für die Speicherung der im Zusammenhang mit der Führung des Wählerverzeichnisses, der Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine, des Verzeichnisses über für ungültig erklärte Wahlscheine und des Verzeichnisses über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine verarbeiteten personenbezogenen Daten richtet sich nach § 78 Absatz 3 der Landeswahlordnung: Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisses über für ungültig erklärte Wahlscheine und Verzeichnisse der Bevollmächtigten sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

    6. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stehen Ihnen folgende Rechte zu:

    • Recht auf Auskunft über Sie betreffende personenbezogene Daten (§ 2 Absatz 4 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz, Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung)
    • Recht auf Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen personenbezogenen Daten (§ 2 Absatz 4 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz, Artikel 16 Datenschutz- Grundverordnung)
    • Recht auf Löschung personenbezogener Daten (§ 2 Absatz 4 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz, Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung)
    • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 2 Absatz 4 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz, Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung)

    Einschränkungen ergeben sich aus den wahlrechtlichen Vorschriften, insbesondere durch die Vorschriften über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und den Erhalt einer Kopie, § 17 Absatz 1 Sächsisches Wahlgesetz in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3  Landeswahlordnung, durch die Vorschriften über den Einspruch und Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis, § 19 der Landeswahlordnung.

    7. Sind Sie der Ansicht, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt, können Sie Beschwerden an die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutz- und Transparenz-beauftragten (Postanschrift: Sächsische® Datenschutz- und Transparenzbeauftragte(r), Postfach 11 01 32, 01330 Dresden, E-Mail: post@sdtb.sachsen.de richten.

    Werdau, den 27. Juni 2024

    Kristensen
    Oberbürgermeister


    3. Wahlbekanntmachung

    folgt!

    © Anja Kurze E-Mail

  • Wahlhelferaufruf für 2024

    Wir suchen Sie als Wahlhelfer/in!

    Wahlen sind die Grundpfeiler unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung, die von der aktiven Teilnahme der Bürger lebt. Um die reibungslose Durchführung der am 01.09.2024 stattfindenden Wahl abzusichern, bitten wir Sie, sich als Wahlhelfer zu engagieren.

    Voraussetzungen

    Wahlhelfer müssen das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und der deutschen Sprache mächtig sein. Sie dürfen weder selbst zur Wahl stehen noch als Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag benannt sein. Des Weiteren sollten sie gesundheitlich in der Lage sein, das Ehrenamt auszuüben und teamfähig sein.

    Einsatz im Wahlvorstand

    Der jeweilige Wahlvorstand setzt sich aus dem Vorsteher und seinem Stellvertreter sowie einem Schriftführer und drei bis sieben Beisitzern zusammen. Zu den Aufgaben gehören insbesondere die Wahlberechtigung zu prüfen, Stimmzettel auszugeben und das Wahlergebnis auszuzählen. In der Regel arbeiten Wahlvorstände in zwei Schichten, wobei im Vorfeld abgesprochen werden kann, wer vormittags und wer nachmittags zum Einsatz kommt. Zur Stimmauszählung ab 18 Uhr müssen alle Mitglieder anwesend sein, die Auszählung wird voraussichtlich bis in die Nachtstunden andauern. Wahlhelfer erhalten für ihren Einsatz eine Aufwandsentschädigung, Vorsitzende in Höhe von 40 Euro, Stellvertreter und Schriftführer in Höhe von 35 Euro, Beisitzer werden mit 30 Euro entschädigt. Die Auszahlung erfolgt am Wahltag.

    Anmeldung und Kontakt

    Interessenten schicken das abgedruckte Formular an die Stadtverwaltung Werdau, alternativ können Sie Ihre Bereitschaftserklärung auch einscannen und an die E-Mailadresse 3.00pikula@werdau.de senden. Darüber hinaus finden Sie HIER eine Bereitschaftserklärung zum Ausfüllen und Ausdrucken. Für Fragen steht Ihnen Herr Pikula, Tel. 03761 – 594 323, zur Verfügung.

    © Anja Kurze E-Mail

  • Wahllokale

    folgt in Kürze!

    © Anja Kurze E-Mail

  • Wahlbenachrichtigung

    folgt in Kürze!

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  • Briefwahl

    folgt in Kürze!

    © Anja Kurze E-Mail

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© Anja Kurze

Kontakt

Stadtverwaltung Werdau
Markt 10-18
08412 Werdau

Öffnungszeiten:

Montag09:00 - 11:30 Uhr 
Dienstag09:00 - 12:00 Uhr13:00 - 17:30 Uhr
Mittwochgeschlossen 
Donnerstag09:00 - 12:00 Uhr13:00 - 15:30 Uhr
Freitag09:00 - 11:30 Uhr 

 

ACHTUNG, WICHTIGER HINWEIS:

  • Das STANDESAMT ist derzeit nur noch Dienstag und Donnerstag geöffnet!
  • Der Fachdienst LIEGENSCHAFTEN der Stadtverwaltung Werdau ist vom 15.-19.07.2024 nicht besetzt! Ab dem 22.07.2024 ist der Fachdienst wieder für Sie zu erreichen.

Wir bitten um Ihr Verständnis! Vielen Dank!

Samstagsöffnung des Einwohner- und Meldeamt Werdau von 09:00-11:30 Uhr

  • 03.08.2024
  • 31.08.2024
  • 05.10.2024
  • 09.11.2024
  • 07.12.2024

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