Achtung - Aktuelle Information der Stadt Werdau
Auf Grund der anhaltenden Trockenheit und damit verbundenen hohen Bandgefahr verweist die Stadtverwaltung auf folgende Bestimmungen der Polizeiverordnung der Stadt Werdau vom 29.09.2020
§ 17 Abbrennen von offenen Feuern
- Das Abbrennen von offenen Feuern ist ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde verboten. Die Erlaubnis ist spätestens einen Monat vor dem Ereignis bei der Ortspolizeibehörde schriftlich zu beantragen.
- Keiner Erlaubnis bedürfen ausschließlich Koch- und Grillfeuer mit trockenem unbehandeltem Holz in befestigten Feuerstätten oder mit handelsüblichen Grillmaterialien (z. B. Grillbriketts, Holzkohle) in handelsüblichen Grillgeräten. Ferner gilt die Erlaubnisfreiheit für Feuerschalen bis zu einem Durchmesser von 100 cm. Die Feuer sind so abzubrennen, dass hierbei keine unzumutbaren Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft, insbesondere durch Rauchentwicklung und Funkenflug, entstehen. Das Abbrennen erlaubnisfreier Feuer ist verboten, wenn der Graslandfeuerindex Stufe 4 oder höher erreicht.
Anmerkung: Der Graslandfeuerindex Stufe 4 ist bereits seit einiger Zeit im gesamten Stadtgebiet erreicht ! - Das Abbrennen von erlaubnispflichtigen Feuern ist zu untersagen oder kann mit Auflagen verbunden werden, wenn Umstände bestehen, die ein gefahrloses Abbrennen nicht ermöglichen. Solche Umstände können z. B. extreme Trockenheit, die unmittelbare Nähe des Waldes, die unmittelbare Nähe eines Lagers mit feuergefährlichen Stoffen sein.
- Die Anzahl von Brauchtumsfeuern kann beschränkt und mit Auflagen und/oder Bedingungen versehen werden.
Die Stadtverwaltung Werdau fordert eindringlich alle Bürgerinnen und Bürger auf, die o.g. Bestimmungen einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit Bußgeldern zwischen 50,00 bis 2.500,00 Euro geahndet werden!
Bitte schützen Sie sich und Ihre Umgebung vor Brandgefahren, unterstützen Sie unsere Freiwilligen Feuerwehren durch die Einhaltung aller Vorsichtsmaßnahmen!
Vielen Dank für Ihre Rücksichtnahme!